
Rechtliches
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Wenn Sie uns schreiben, vergessen Sie bitte nicht, Ihren Namen und zumindest eine Telefonnummer anzugeben. Vermehrt wollen anonyme eMail-Schreiber detaillierte Auskünfte zu verschiedenen Objekten.
Wir dürfen in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass es der guten Ordnung halber üblich ist, vor der Benennung des Objektes bzw. vor Herausgabe von zweckdienlichen Dokumenten eine schriftliche Provisionsvereinbarung abzuschließen, mit der sich der Interessent verpflichtet, bei Zustandekommen eines Kaufes die angegebene Maklercourtage zu entrichten.
Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Courtage tritt definitiv erst - und nur dann - ein, wenn der Interessent das ihm angebotene Objekt tatsächlich notariell erworben, also einen durch einen Notar beurkundeten Kaufvertrag zwischen ihm und der Verkäuferseite abgeschlossen hat.
Eine solche Provisionsvereinbarung, die jedem Interessenten gerne übermittelt wird, kann beispielsweise auch kurzfristig per Fax zustande kommen. Selbst Provisionsvereinbarungen per eMail können nun unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen (Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Nov. 2001) Rechtsgültigkeit erlangen. Bei Vereinbarungen, die im Sinne eines sogenannten Haustürgeschäftes zustande kommen, ist der Post- oder Faxweg allerdings immer noch zwingend vorgeschrieben. Unser Haus bevorzugt die Printform unter förmlicher Zustellung (Brief per Post).
Erforderliche Provisionsvereinbarungen werden durch die Fa. KS Immobilien den Vertragspartnern in ausreichender Anzahl in gesetzlich vorgeschriebener Formulierung vorgelegt und gegebenenfalls zur Unterzeichnung überlassen. Der Zahlungsverpflichtete erhält natürlich eine Abschrift der geschlossenen Vereinbarung.
An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Vermittlung von Immobilien hauptsächlich dem Maklerrecht vom 23.12.2020 unterliegt. Dieses Bundesgesetz gilt für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen (auch für solche mit Einliegerwohnung).
Baugrundstücke und alle gewerblichen Immobilien sowie Zwei-, Drei- und Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Immobilien fallen – egal, ob diese an Verbraucher oder an gewerbliche Kunden vermittelt werden – nicht unter die "neuen" Provisionsregelungen. Aber auch der Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnung an gewerbliche Kunden fällt nicht unter die neue Provisionsteilung.
Ansprüche eines Maklers müssen in Printform zwischen ihm bzw. der Immobilienvermittlung und seinen Kunden fixiert werden und zwar vor Abschluss eines notariellen Kaufvertrages. Vergisst ein Makler seine Ansprüche rechtzeitig form- und fristgerecht in Schriftform festzulegen und abzuschließen, erlischt jeglicher Anspruch seinerseits mit der Unterzeichnung eines notariellen Kaufvertrages durch Käufer und Verkäufer. Mündliche Vereinbarungen oder Abreden sind, nebenbei erwähnt, immer ungültig und nichtig, selbst wenn die Beweislage zweifelsfrei wäre. Ein Makler kann solche "vergessenen" Ansprüche nicht mehr realisieren.
Klar ist, dass der Makler in der Regel erst dann eine notarielle Beurkundung aktiviert, wenn ihm die gesetzlich vorgeschriebenen Vereinbarungen für seine Vergütung form- und fristgerecht vorliegen.
Immer wieder müssen wir feststellen, dass Interessenten zu einem Notar möchten oder sogar tatsächlich eine notarielle Kaufbeurkundung beim Notar ihrer Wahl vornehmen, ohne im Vorfeld überhaupt geprüft zu haben, ob sie über die finanziellen Mittel verfügen, den Kaufpreis und seine Kaufnebenkosten bei Fälligkeit bezahlen zu können. Wir möchten von einem Interessenten vor einer Notarbeauftragung einen schriftlichen Eigenkapitalnachweis oder eine schlüssige Finanzierungs-bestätigung seiner Hausbank, einer Bausparkasse oder einer namhaften Versicherung in Händen haben. Dieser Nachweis wird letztendlich aus unserem Hause dem Verkäufer und einem amtieren Notar ausgereicht.
Ein Kaufvertrag ohne Vorlage eines solchen Bonitätsnachweises des Zahlungspflichtigen ist mindestens für die Verkäuferseite von großem Risiko. Für einen amtierenden Notar weniger, weil bei Zahlungsunfähigkeit erst einmal die Gegenpartei, also der Verkäufer und schließlich bei Zahlungsunfähigkeit beider Parteien das Objekt als Sicherheit für entstehende Kosten dient.
Bei einer notariellen Beurkundung werden unter anderem die Vertragsparteien vor Beurkundungsbeginn auf die nun verschärften Bestimmungen des Geldwäschegesetzes hingewiesen. Es ist im Immobilienverkehr jegliche Barzahlung, egal für und aus welchen Gründen, untersagt. Alle Zahlungen müssen erschöpfend und lückenlos über Bankverbindungen laufen. Letztendlich ist der Verkäufer sogar verpflichtet, nach Eingang des Kaufpreises dem amtierenden Notariat unter Vorlage seines Bankauszuges persönlich nachzuweisen, dass der Käufer den Kaufpreis form- und fristgerecht auf sein Konto, das des Verkäufers, überwiesen hat. Eine Nachricht des Verkäufers per Telefon, Mail oder Fax, wonach er den Kaufpreis erhalten hätte, ist nicht mehr ausreichend.
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